Eine skurrilere Vita zur akademischen Würde dürfte es wohl kaum geben und ist bis jetzt noch ungestraft, weil die Kontrollmechanismen Hamburger Behörden versagt haben. Wo es auf Glaubwürdigkeit ankommt, ist ein solches Verhalten untragbar.
Urteil des LG Hamburg vom 6.2.2009 zu Decker-Voigts Schwindel:
Es "besteht grundsätzlich ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse an der Frage nach seiner Qualifikation. (...) Es ist zumindest vertretbar, diese Qualifikation anhand der formellen Ausbildung zu beurteilen und aufgrund des Ausbildungsweges des Klägers zu dem Schluss zu kommen, dass seine Qualifikation den Anforderungen nicht gerecht werde."
Das Landgericht Hamburg (324 O 211/08) nennt u. a. folgende Entscheidungsgründe:
"Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Widerruf der Äußerung, jahrelanger Schwindel des Klägers sei zum Nutzen von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers sei aufgeflogen. (...) Sofern in der Formulierung "jahrelanger Schwindel des Klägers" die Behauptung einer inneren Tatsache, der Kläger habe bewusst die Öffentlichkeit getäuscht, enthalten sein sollte, so wäre dies jedenfalls nicht erwiesen unwahr. Unstreitig trug der Kläger über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren die akademischen Titel Ph.D. und M.A., ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Beklagte trägt diesbezüglich substantiiert vor, der Kläger habe bewusst die Titel zu Unrecht getragen. Der Kläger macht zwar geltend, dies habe er nicht bewusst, sondern bloß fahrlässig getan. Angesichts der im Rahmen des Berichtigungsanspruchs bestehenden Darlegungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers hat er mit diesem Einwand keinen Erfolg. (...)
Die Äußerung betrifft die berufliche Stellung des Klägers als Professor an der Hamburger Hochschule für Musik, an der er an exponierter Stellung als Vorsitzender des Promotionsausschusses tätig ist. Aufgrund der herausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers besteht grundsätzlich ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse an der Frage nach seiner Qualifikation. Angesichts der Umstände, dass der Kläger einerseits unstreitig diesen Vorsitz innehatte, ohne selbst promoviert worden zu sein, und andererseits in Deutschland die Titel Ph.D. (Dr. phil.) und M.A. trug, ohne in dieser Form dazu berechtigt gewesen zu sein, ist in der angegriffenen Äußerung eine zulässige Bewertung des Verhaltens des Klägers zu sehen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger 1990 bei der Konferenz der Kultusminister der Länder erkundigt hatte, ob er den Titel Ph.D. auch in Deutschland führen dürfe. Diese Anfrage wurde verneint. Der Kläger macht zwar geltend, sich auf eine Aussage des "California State Departements of Education" verlassen zu haben, der zu Folge er seinen Titel in Deutschland habe tragen dürfen. Warum der Kläger dieser Auskunft Glauben schenkt, der Auskunft der Kultusministerkonferenz aber nicht, erklärt er nicht. Vor diesem Hintergrund ist es eine zulässige Schlussfolgerung, der Kläger habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Titel möglicherweise zu Unrecht in Deutschland trägt. Dieses Verhalten darf dann auch als "Schwindel des Klägers" bezeichnet werden.
Schließlich gibt es auch hinreichend Anknüpfungstatsachen für die Aussagen, dies sei "zum eigenen Nutzen auf Kosten von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers" erfolgt. Der Kläger ist zum C3 und anschließend C4 Professor an der Hochschule für Musik ernannt worden. Außerdem dient die Verwendung von akademischen Titeln dem Nachweis eigener Qualifikation anhand der eigenen Reputation. Die Studenten der Hochschule und die von dem Kläger im Rahmen einer Musiktherapie behandelten Patienten dürfen einen qualifizierten Lehrer und Therapeuten erwarten. Es ist zumindest vertretbar, diese Qualifikation anhand der formellen Ausbildung zu beurteilen und aufgrund des Ausbildungsweges des Klägers zu dem Schluss zu kommen, dass seine Qualifikation den Anforderungen nicht gerecht werde. Vor diesem Hintergrund gibt es auch sachliche Anhaltspunkte dafür, davon zu sprechen, dass die Ernennung des Klägers zum Professor auf Kosten der Steuerzahler erfolgt sei, denn die Stelle des Klägers wird aus öffentlichen Mitteln finanziert. Auch für die Meinungsäußerung, der "Titelschwindel" sei "aufgeflogen", sind hinreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden."
Decker-Voigts "Erklärung" lässt erahnen, mit welch krassen Lügen er die Hamburger Staatsanwaltschaft und Wissenschaftsbehörde getäuscht hat. Indem er sich als Opfer ausgibt, gelingt es ihm immer wieder, Gerichte zu täuschen: "Die Hauptursache für Fehlurteile ist immer die überstürzte und unkritische Solidarität mit Personen, die sich selbst als Opfer inszenieren" (J. Schwenn).
1. Decker-Voigt behauptet, er melde sich erst jetzt, nach 8 Jahren. Noch dazu spricht er von zwei Verfolgern. Beides ist falsch. Richtig ist,
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dass der Verfolger Decker-Voigt bereits 2002 eine exzessive Kampagne mit verlogensten Unterstellungen seiner von ihm mobilisierten Nutznießer und mit seinem von Falschbehauptungen strotzenden "Offenen Brief" vom 1.10.2002 auf der Homepage der Kanzlei seines Rechtsanwalts Treptow gestartet hat und seine Rufmordkampagnen seither auf vielfältigste Weise fortsetzt.
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dass es die "beiden Verfolger" nicht gibt, weshalb die Hochschule für Musik und Theater Hamburg auch ihre 3. sog. "Ehrenerklärung" laut gerichtlichem Beschluss vom 23.3.2010 nicht mehr verbreiten darf und sich seit dem 12.5.2010 nun mit einer 4. Fassung blamiert.
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dass der BKMT als ältester "Berufsverband für Kunst-, Musik- und Tanztherapie - Wissenschaftliche Gesellschaft für Künstlerische Therapien" aus Sorge um das Ansehen des Berufsstands gegen Betrug und Scharlatanerie einschreiten muss.
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dass allein Decker-Voigt Rufmord betreibt und dazu mit verbotenen sog. "Ehrenerklärungen" seine Hochschule und die Hamburger Medienkonzerne instrumentalisiert. Nur er hat Grund dazu. Mit seinen Kampagnen versucht er, zum eigenen Nutzen und zum Schaden von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers von seinem jahrzehntelangen Schwindel abzulenken und profitmaximierend Kapital zu schlagen.
Decker-Voigt ist auch in seiner neuesten "Erklärung" der beste Kronzeuge dafür, dass die unter www.kreativtherapien.de/skandal.htm nachzulesenden Berichte über seinen Anstellungsbetrug und seinen teilweise bis in die unmittelbare Gegenwart andauernden jahrzehntelangen Schwindel vollauf zutreffen. Sämtliche dortigen Texte waren von Januar 2003 bis Februar 2009 Gegenstand zahlreicher von Decker-Voigt angestrengten Gerichtsverfahren.
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Das Verfahren wegen Anstellungsbetrugs wurde wegen Verjährung eigestellt. Damit hat ihn die Staatsanwaltschaft keineswegs von Anstellungsbetrug und Titelschwindel freigesprochen. Im GegenteiL; sie schreibt am 28.2.2003 "Der Beschuldigte ist geständig"
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Decker-Voigt räumt auch hier wieder ein, dass er ohne Besuch eines Gymnasiums und ohne Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis hauptamtlicher Fachhochschullehrer wurde, wofür normalerweise Promotion erforderlich ist.
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Er räumt ein, dass er nie ein berufsqualifizierendes Studium absolviert hat und ohne ein solches Professor und schließlich Promotionsausschussvorsitzender wurde.
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Er gibt zu, dass im Jahre 2002 Zeitungen korrekt über seinen Titelschwindel berichtet haben.
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Er bestätigt, dass er jahrelang die geschützte Berufsbezeichnung "Psychologe" geführt hat, ohne je ein Psychologiestudium aufgenommen zu haben.
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Papier ist geduldig. Als Qualifikationsmerkmal nennt er seine Bücher, über deren Entstehung er bekennt, "Ich erinnere nur, daß ich in meinen Krisen … ein Buch nach dem anderen schrieb und veröffentlichte, um mich freizuschreiben". Das "Freischreiben" und fantastische Verdrehen von Fakten dauert unvermindert an und kulminiert nun in larmoyanten Videobotschaften, mit denen er sich an Trends hängt und in narzisstischer Unverfrorenheit hilfebedürftige Kunden zu rekrutieren hofft. Diese Bekanntgabe möge sie vor ihm schützen.
2. Decker-Voigt behauptet, er sei auf Vorwürfe öffentlich nicht eingegangen, "weil in den Ermittlungen aufgrund meiner Selbstanzeige gegen mich keinerlei weiterer Klärungsbedarf seitens Staatsanwaltschaft oder damaliger Hochschulleitung oder der Wissenschaftsbehörde gegeben war." - Richtig ist,
- dass die von Decker-Voigt erwirkten Urteile des Landgerichts Hamburg (324 O 211/08 und 324 O 931/07) vom 6.2.2009 seiner Verurteilung gleichkommen;
- dass seiner Selbstanzeige vom 14.9.2002 die Anzeige des BKMT vom 19.8.2002 und eine Anzeige vom 2.4.1987 vorausgegangen waren;
- dass die Selbstanzeige die Mitteilung der Staatsanwaltschaft "Der Bechuldigte ist geständig" ergab;
- dass eine disziplinarische Bestrafung nur deswegen unterblieb und weder die Staatsanwaltschaft noch die Musikhochschule und Wissenschaftsbehörde an Klärung interessiert waren, weil es ihnen zu peinlich ist, zugeben zu müssen, dass sie arglistig getäuscht worden sind und sämtliche Kontrollorgane versagt haben: "Die Behörde hat an der Verfolgung der Angelegenheit kein Interesse."
3. Bestätigt sind "die Anklagen im web:
- Ich betriebe mehrfachen Titelschwindel.
- Ich führte mit dem in den USA erworbenen Master of Arts (M.A.) und dem Ph.D. (Dr. phil.) ... ungültige Zeugnisse.
- Ich hätte meine Anstellung als beamteter C-4-Professor durch diese Falschzeugnisse erschlichen.
- Ich betriebe Titelhandel usw. usf."
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Unstreitig war Decker-Voigt zurecht des mehrfachen Titelschwindles angeklagt, wie die Urteile des LG Hamburg vom 6.2.2009 belegen.
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Unstreitig führte er laut Gerichtsurteil "mindestens 12 Jahre" lang einen ungültigen "M.A." und einen ungültigen "Ph.D.".
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Zweifelsfrei hat er seine Anstellung als beamteter C4-Professor nicht durch Falschzeugnisse, sondern durch die ungültigen Originalzeugnisse "M.A." und "Ph.D." erschlichen.
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Grund für die Schließung seiner "Internationalen Hochschule" IHMA in Freiburg war Titelhandel.
4. Decker-Voigt nutzt zur Ablenkung von seinen Straftaten, für die jedermann mit Geldstrafe oder Gefängnis bestraft wird, falsche und tendenziöse Zeitungsberichte:
"Jener Journalist hatte kurz zuvor über einen meiner beiden Verfolger in der Deutschen Universitätszeitung berichtet und geschildert, daß dieser Hochschullehrer wegen „zerrütteter Arbeitsverhältnisse“ mit der Hochschulleitung und wegen wegbleibender Studierenden seine Hochschule in Köln verlassen musste." - Diese Behauptungen sind ebenfalls falsch. Richtig ist,
- dass "jener Journalist" nie - also auch nicht "kurz zuvor" - "über einen meiner beiden Verfolger in der Deutschen Universitätszeitung berichtet" hat;
- dass vielmehr Decker-Voigt 1987/88 in Köln promovieren wollte, sein Antrag aber wegen seiner ungültigen amerikanischen Zeugnisse abgelehnt werden musste;
- dass daraufhin eine im Lehrkörper von Decker-Voigts zu findende, inzwischen mit dem Honorarprofessor versehene Nutznießerin sich mit einem intriganten Brief an das Ministerium gewandt hatte, woraufhin der vom Kölner Senat 1987 einstimmig beschlossene kostenfreie Studiengang Musik- und Tanztherapie trotz Berufungszusage von der dortigen neuen Hochschulleitung nicht eingerichtet wurde.
- dass trotz gesteuerter militanter Musiktherapie-Gegner nie Studierende weggeblieben sind, weder in Köln noch in Münster, und dass das gesamte Lehrdeputat und alle Kurse immer stattfanden.
- dass "dieser Hochschullehrer" keineswegs "seine Hochschule in Köln verlassen musste", sondern freiwillig und gerne die Möglichkeit ergriff, Lehrveranstaltungen zur Musiktherapie in Münster durchzuführen, wo er den Zusatzstudiengang Musiktherapie gegründet und geleitet hatte. Seine Rechte in Köln blieben ihm erhalten. In seinem Engagement für eine glaubwürdige Musiktherapie ließ und lässt er sich - schon gar wegen Decker-Voigt und dessen Nutznießer - nicht beirren.
- dass "dieser Hochschullehrer" lediglich der Bitte nachkam, die Texte des BKMT-Vorsitzenden Univ.-Prof. Dipl.-Psych. Dr. Zifreund (Tübingen) ins Internet zu übertragen, und außer der Antwort auf Decker-Voigts verlogenen Offenen Brief vom 1.10.2002 bis heute keine Internettexte verfasst hat.
- dass keineswegs Artikel "bisher nahezu täglich kommentiert" wurden.
6. "Ich leitete auf die damaligen Vorwürfe hin umgehend eine Selbstanzeige ein." - Richtig ist, wie oben schon betont,
- dass Decker-Voigts Selbstanzeige vom 14.9.2002 ein Bericht in der Deutschen Universitätszeitung vom 5.7.2002 und die Anzeige des BKMT vom 19.8.2002 vorausgegangen waren.
- dass die Selbstanzeige die Mitteilung der Staatsanwaltschaft "Der Beschuldigte ist geständig" ergab.
- dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Musikhochschule noch die Wissenschaftsbehörde an Klärung interessiert waren und sind.
- dass Decker-Voigt von Prof. Dr. Rauhe, Präsident der Musikhochschule Hamburg von 1978 - 2004, 1978 ohne Berufungsverfahren einen Lehrauftrag mit dem Titel "Professor" erhielt. Mit diesem Titel besorgte er sich 1983 die wertlosen amerikanischen Zeugnisse "M.A." und "Ph.D.", mit denen er 1985 die C3-Professur erhielt, auf die er am 11.8.1987 unter Ausschaltung von Konkurrenz berufen wurde. Er war bereits 1985 ohne formelle Berufung Inhaber der C3-Professur an der Musikhochschule Hamburg, wozu es anderswo der Promotion und Habilitation bedarf.
- dass er wieder unter Ausschaltung von Konkurrenz auf einer Einserliste "als Nichtbewerber" (Prof. Dr. Rauhe am 22.9.2002 an die Hamburger Behörde für Wissenschaft und Forschung) am 4.9.1990 die C4-Professur seines mit 60 Jahren in den Ruhestand gegangenen Vorgängers, Vizepräsidenten und Berufungsausschussvorsitzenden Prof. Eschen erhielt.
- dass dies nach Bekanntwerden von Decker-Voigts Schwindel der Musikhochschule und der Wissenschaftsbehörde peinlich war und beide den Schwindel zu vertuschen versuchen. Der Musikhochschule wurde bereits zweimal die Veröffentlichung ihrer verlogenen jeweiligen "Ehrenerklärung" für ihr Senatsmitglied Decker-Voigt untersagt, zuletzt am 23.3.2010. Da sie gegen die Auflage des Gerichts verstieß, musste wieder gegen sie vorgegangen werden.
8. Trotz eines Prozesses wegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2.1.2003, mit der er das LG Hamburg belogen hat, hatte Decker-Voigt die Lüge weiterhin verbreitet, "dieser Hochschullehrer", den er seit vielen Jahren vehement verfolgt, habe sich in Hamburg beworben. - Richtig ist,
- dass sich "dieser Hochschullehrer" - wie gegenüber den Gerichten glaubhaft gemacht - niemals in Hamburg beworben hat, und zwar weder mündlich noch schriftlich.
- dass dieser somit auch seine nie getätigte Bewerbung nicht zurückgezogen hat.
- dass eine Bewerbung auf eine C3-Professur, die Decker-Voigt bereits innehatte, absurd gewesen wäre.
- dass diese Lüge schon deswegen grotesk ist, weil Decker-Voigt mit den falschen Titeln "Ph.D.", "Dr. phil." und "Psychologe" unmittelbar nach seiner erst am 11.8.1987 erfolgten Berufung auf die von ihm seit zwei Jahren besetzte C3-Professur beantragt hatte, von dem C4-Professor, den er seit Ablehnung wegen falscher Titel verfolgt, promoviert zu werden.
- dass Decker-Voigt in den USA nie vor Ort studiert hat und weder dort noch in Deutschland oder sonstwo ein berufsqualifizierendes Studium absolviert hat;
- dass er nicht 1982, sondern 1983 unter Ausnutzung des ohne jegliches berufsqualifizierendes Hochschulstudium seit 1978 geführten Titels "Professor" endlich den begehrten "M.A."-Titel erhielt, der jedoch laut Expertise der Kultusministerkonferenz vom 10.9.2009 nicht mit einem berufsqualifizierenden amerikanischen oder deutschen "M.A." vergleichbar ist. Am 28.7.1983 war seine Bewerbung zum "Bachelor's Degree Waiver Program at Lesley College with acceptance to the Expressive Therapies Master's degree program" akzeptiert worden. Am 31.8.1983, nur ein Monat später also, erhielt er schon das Zeugnis über einen "M.A.", zu dem er bereits am 31.1.1983 - also sechs Monate vor seiner Bewerbung - an seinem Heimatort in Hösseringen die "Oral Presentation to Shaun McNiff and Dick Wylie" abgelegt hat. Laut Prof. Dr. Zifreund (Fellow am Lesley College) hatte Decker-Voigt zum Postgraduate-(Weiterbildungs-)Studium weder die Aufnahmebedingungen erfüllt noch die Präsenzpflicht eingehalten noch die erforderlichen Leistungen erbracht, da ja seine College-Filiale LIMA an seinem Heimatort Hösseringen alle Kräfte beanspruchte. Prof. Knill hatte seinem Geschäftspartner Decker-Voigt die Möglichkeit geboten, ohne ein übliches ordnungsgemäßes Universitätsstudium einen amerikanischen "Master oft Arts", der weder einem FH-Diplom noch einen Grundschullehrerexamen noch einem B.A. entspricht, zu erwerben. Dem "M.A." hätte ein "B.A." vorausgehen müssen, siehe Urteil v. 6.2.2009: Mit dem postgraduate-(Weiterbildungs-)M.A. hätte Decker-Voigt weder eine Hochschullehrerstelle erhalten noch von seiner Hochschule als 58jähriger langjähriger Promotionsausschussvorsitzender promoviert werden dürfen.
- dass es ein auf ihn zugeschnittenes Spezialprogramm für einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nicht gab. Auch die Auflagen für das nicht berufsqualifizierende Weiterbildungsstudium (postgraduate program) an seinem Heimatort hat er nicht erbracht. Die Bedingungen dazu hat das Lesley College, USA, veröffentlicht.
10. "Die Abschlussprüfung nahmen mir ab: Der Dekan des Arts Institute, Prof. Shaun McNiff Ph.D., der Vizepräsident des College, Dick Wylie, und Prof. Paolo J. Knill Ph.D." - Zu ergänzen ist:
- dass die sog. Prüfung des sich als Professor ausweisenden Lehrbeauftragten Decker-Voigt für seine akademisch wertlose Weiterbildung von seinen amerikanischen Geschäftspartnern in der von ihm geleiteten College-Filiale an seinem Wohnort Hösseringen abgenommen wurde;
- dass dieser als Professor firmierende Lehrbeauftragte Decker-Voigt sich von Prof. Paolo J. Knill Ph.D. einen Werkvertrag als Studium anerkennen ließ. Mit diesem gründete er dann die bis heute nicht anerkannte Privathochschule EGS in Leuk/Schweiz und dann die Privathochschule IHMA in Freiburg, die das Stuttgarter Ministerium 2002 verboten hat.
- dass das regional anerkannte Lesley College wie hierzulande die Fachhochschulen damals kein Promotionsrecht hatte. Einen berufsqualifizierenden M.A.-Studiengang hatte der Professor Decker-Voigt dort nicht belegen können, da er keinen B.A.-Abschluss hatte. Von der Zulassung zum M.A.-Studium machte er keinen Gebrauch.
- dass Decker-Voigt das Niedersächsische Wissenschaftsministerium vorsätzlich getäuscht hat, als er den nicht berufsqualifizierenden Weiterbildungs-M.A. als Abschluss eines berufsqualifizierenden M.A.-Studiums anerkennen ließ.
- dass Decker-Voigt entgegen der Anordnung des Niedersächsischen Ministeriums den M.A.-Titel noch bis zu seinen 2009 verlorenen Klagen ohne die obligatorische Zusatzbezeichnung geführt hat;
- dass Decker-Voigt jahrzehntelang den von einer kalifornischen University, an der er nie studiert hat, gekauften Titel "Ph.D." geführt hat - trotz Auskunft von 1983, dass ein "Äquivalenzzeugnis ... mit dem Ph.D. nicht möglich (nicht akkreditierte Uni)" war.
- dass gilt: "Für die verleihende Einrichtung als Titelhandelsunternehmen sind die vom Bewerber eingetragenen Aussagen vollkommen uninteressant. Entscheidend ist nur die Überweisung des für die Urkunde zu zahlenden Geldbetrags." (aus dem Schreiben der Kultusministerkonferenz vom 10.9.2009 zu Decker-Voigts M.A.- und Ph.D.-Titel)
12. "Diese Nichtführbarkeit gab ich bei meiner Bewerbung auf die C-3 Professur 1985 auch schriftlich sowohl in der Personalabteilung als auch bei der Bewerbung an und begnügte mich mit der Einreichung meiner deutschen Hochschulzeugnisse und dem Master of Arts." - Richtig ist,
- dass der von der laut KMK-Expertise noch nie anerkannten kalifornischen Titelmühle gekaufte "Ph.D." den Stempel der Musikhochschule Hamburg trägt, die gekaufte Promotionsurkunde also von Decker-Voigt offiziell vorgelegt und von der Hamburger Musikhochschule offiziell akzeptiert worden war.
- dass Decker-Voigt bei seiner Bewerbung sicherlich nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass er den amerikanischen Weiterbildungs-M.A. ohne Anwesenheit vor Ort in den USA erworben hat.
- dass Decker-Voigt den gekauften illegalen Titel "Ph.D." auf den amtlichen Schreiben mit Genehmigung seiner Hochschule geführt hat und trotz der Strafanzeigen und Gerichtsverfahren jahre- und jahrzehntelang weiterhin führte.
- dass Decker-Voigt bei Gericht außer seiner Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung kein weiteres deutsches Zeugnis - und schon gar nicht deutsche Zeugnisse (Plural) - vorgelegt hat.
- dass Decker-Voigt sogar vor Gericht seinen falschen "M.A." geführt hat.
13. "Daher führte ich zwei Briefköpfe, einer mit Ph.D. außerhalb von der BRD, einer nur mit dem Master innerhalb der BRD." - Diese Lüge hat Decker-Voigt auch bei der Polizei und Staatsanwaltschaft vorgetragen. Richtig ist,
- dass Decker-Voigt diesen gekauften illegalen Titel stets auch in Deutschland auf seinen amtlichen Schreiben geführt hat und jeweils den obligatorischen Zusatz zu seinem irreführenden Weiterbildungs-M.A. unterschlagen hat.
- die Schließung der kalifornischen University nicht wegen Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung, sondern wegen Titelhandels erfolgte.
- dass Decker-Voigt 2002 vor der Polizei zugegeben hat, dass er wusste, dass er den gekauften "Ph.D." nicht führen durfte. Dies hatte ihm 1983 bereits das Niedersächsische Ministerium mitgeteilt, wie er oben selbst schreibt! Außerdem gibt es weitere Beweise für seine zahlreichen Lügen.
- dass er immer wieder andere beschuldigt, ihn falsch beraten zu haben.
- dass Decker-Voigt für diese Ausrede in seinen zahlreichen Prozessen nie einen Beweis erbringen konnte.
- dass die von Decker-Voigt mit den Profs. Knill & Rauhe gegründete Hochschule in Freiburg wegen illegalen Titelhandels 2002 verboten wurde,
- dass die von Decker-Voigt mit Knill gegründete Hochschule in Leuk/Schweiz Titel ausstellt, die laut Mitteilung der Kultusministerkonferenz außer im Kanton Wallis ansonsten weder in der Schweiz noch in Deutschland geführt werden dürfen, weshalb zurecht von Titelhandel die Rede ist. Siehe auch www.anabin.de
- dass auch sein neuer Gründungsversuch in Meckelnburg-Vorpommern höchst dubios erscheint.
- dass Decker-Voigt mit dem nicht berufsqualifizierenden Weiterbildungs-M.A. von 1983 im selben Jahr von der noch nie anerkannten kalifornischen Titelmühle CPU, wo er nie studiert hat, eine Promotionsurkunde gekauft hatte;
- dass vor dem Hintergrund des 2002 laufenden Strafverfahrens wegen Titelschwindels und Anstellungsbetrugs der Hochschulpräsident Prof. Dr. Rauhe dem langjährigen Promotionsausschussvorsitzenden Decker-Voigt eine hausinterne regelwidrige Turbopromotion ermöglichte, noch dazu im Fach Musikwissenschaften, das Decker-Voigt nie studiert hat. Der Präsident Rauhe, der ihn 1978 mit dem (Gast-)Professorentitel und 1986 mit dem C3-Professorentitel und 1990 mit dem C4-Professorentitel ausgestattet hatte, hatte für wenige Minuten den Vorsitz übernommen und eine vier Jahre zuvor schon unter dem falschen "Dr. phil." veröffentlichte, ausdrücklich nichtfachliche Erzählung zur Dissertation deklariert.
- Wie sehr Decker-Voigt dem Hamburger Bauunternehmermilliardärsehepaars Greve zu Dank verpflichtet ist, betont die Pressestelle der Hochschule für Musik und Theater auf ihrer Homepage mehrfach mit Nachdruck.
- dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen eingestellt wurden, weil die Straftat Anstellungsbetrug verjährt war und nicht weil die Straftat unbegründet war;
- dass Decker-Voigt seine Hetzkampagnen mit zahlreichen Prozessen und übelsten Aktionen seiner Nutznießer und Handlanger (vor allem mit Hilfe des opportunistischen winselnden Sprachrohrs) flankierte, auf die natürlich im Internet erwidert werden musste. Die Richtigstellung war allein Aufgabe des dafür bevollmächtigten jeweiligen Präsidenten des BKMT. Während Decker-Voigt laut Erkenntnis des LG Hamburg vom 6.2.2009 umfangreiche Solidaritätskampagnen organisierte, bat der BKMT darum, auf solche zu verzichten.
- dass keineswegs wechselseitig Internetseiten autorisiert werden;
- dass Decker-Voigt vor Gericht die private Impressums-Seite des von ihm einst gewählten Doktorvaters Webseiten des BKMT unterschob und das zu den BKMT-Seiten gehörende Impressum unterschlug.
- dass solche angeblichen Anrufe zur Aufklärung von Decker-Voigts erwiesenem jahrzehntelangen Schwindel nichts beitragen;
- dass solche Anrufe bezweifelt werden müssen. Hätte es sie gegeben, hätte dies Decker-Voigt sicherlich in einem seiner zahlreichen Prozesse erwähnt.
- dass man den Anrufern, wenn es solche gegeben haben sollte, dankbar sein müsste, wenn sie dadurch die Gründung einer weiteren Dependance verhindert haben.
- dass sein Kaufmannsgehilfenbrief als offenbar ehrlicher Abschluss nicht veröffentlicht wurde - er ist überhaupt nicht bekannt;
- dass Decker-Voigt nicht bestreitet, dass er keinerlei berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert hat;
- dass er eidesstattlich versichert hatte, er habe das Gymnasium nicht besuchen und nicht das Abitur ablegen können, obgleich er die dreijährige Berufsfachschule besucht hatte und damit ebenso gut auch das Abendgymnasium hätte besuchen und das Abitur ablegen können.
- dass ihn daran auch seine Krankheit in der Kindheit, wofür er in seinen zahlreichen Prozessen nie einen Beweis vorgelegt hat, nicht gehindert hat, sie aber als Grund für eine Sonderprüfung zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung vorschiebt. Eine überstandene Krankheit berechtigt keineswegs zum Betrug. Bei hochgradig kriminellen Narzissten gilt ihr frühkindliches Manko gar als Merkmal ihrer obsessiven Ich- und Geltungssucht, kalkulierten Selbstdarstellungen und bösartigen Hasstiraden: s. "Narziss Goebbels".
- dass seine Einbildung kaum noch zu überbieten ist, seine Bildung aber gravierende Mängel aufweist, wie seine "Erzählungen" und die exemplarischen Zitate zeigen. Im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2009 heißt es denn auch: Es "besteht grundsätzlich ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse an der Frage nach seiner Qualifikation. (...) Es ist zumindest vertretbar, diese Qualifikation anhand der formellen Ausbildung zu beurteilen und aufgrund des Ausbildungsweges des Klägers [Decker-Voigt] zu dem Schluss zu kommen, dass seine Qualifikation den Anforderungen nicht gerecht werde."
22. "Allein die Frage, ob ich nun „ein normales Abitur“ habe oder nicht war meinen Verfolgern mehrere Jahre Rechtsstreit wert mit entsprechenden entsetzten Schlagzeilen in den Internet- Links „Decker-Voigt hat kein Abitur!“ – und wie dann eine Professur erworben?" - Auch diese Behauptung ist eine Decker-Voigt-typische Verdrehung ins krasse Gegenteil. Richtig ist,
- dass von 2003 - 2008 ausschließlich Decker-Voigt Gerichtsverfahren wegen der Frage nach seinem Abitur angestrengt hatte: 2003 erwirkte er eine einstweilige Verfügung gegen diese Frage. Damals war nicht bekannt, dass er tatsächlich kein Abitur hat. Auf dem Internetportal der Kanzlei Treptow wurde die Frage, ob er ein Gymnasium besucht und das Abitur abgelegt habe, als unter der Gürtellinie abgetan. Noch weitere dreimal bemühte er wegen seines angeblichen Abiturs das LG Hamburg und jeweils auch noch das OLG Hamburg.
- dass er dem Landgericht Hamburg suggerierte, die Frage nach seinem Abitur impliziere, er habe nicht studieren und nicht Professor werden können.
- dass ihm seine Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung so peinlich war, dass er gerichtlich vorgegangen war und vor dem Landgericht Hamburg verloren hatte.
23. "Ich hätte unberechtigt als Berufsbezeichnung „Psychologe“ und „Psychotherapeut“ geführt und bezeichnete mich weiterhin so." - Richtig ist,
- dass Decker-Voigt die Bezeichnungen "Psychologe" und "Psychotherapeut" bis 2003 noch geführt hat, obgleich er nie im Fach Psychologie immatrikuliert war und keinerlei Ausbildung zum Psychologen und Psychotherapeuten aufgenommen hat. Seine Hochschule hat ihn auf ihrer Homepage bis vor Kurzem noch so tituliert.
24. "Richtig ist, daß die Bezeichnung „Psychologe“ in der BRD bis zum Psychotherapeutengesetz frei war. So bezeichneten sich z.B. Absolventen mancher Heilpraktikerschulen ebenfalls als Psychologen und deren Qualifikationen hatte ich mindestens schon dadurch überholt, daß ich das Fach Psychologie an zwei Hochschulen jeweils mitstudiert hatte (bis zum bestandenen Vordiplom an der Pädagogischen Hochschule Lüneburg, danach im Rahmen des Master of Art - Studiums)." - Auch diese Darstellung strotzt vor Lügen. Allein richtig ist, was das Landgericht Hamburg am 6.2.2009 verkündet hat:
- "Der Kläger führte die Bezeichnung "Psychologe", ohne ein Diplom in Psychologie zu haben, was Voraussetzung für die Bezeichnung "Psychologe" ist. Er ist bereits 1987 darauf hingewiesen worden, dass er nicht berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen. Im Psychologie-Kalender 2003 wird der Kläger als "Lehrstuhlinhaber und Direktor Prof. Hans-Helmut Decker-Voigt Ph.D. (Dr. phil. M.A.-Psychologe)" vorgestellt."
- Hierzu auch das mehr als deutliche Schreiben des Justitiars des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen vom 14.3.2008:
- "Dass bereits 1985 die Berufsbezeichnung 'Psychologe' geschützt ist, wurde Herrn Decker-Voigt Anfang 2003 schriftlich mitgeteilt, so dass die aktuelle Behauptung seines Anwalts in dem von Ihnen zitierten Schreiben u. E. eine bewusst falsche Darstellung ist." Decker-Voigts Anwalt hatte behauptet, die Berufsbezeiochnung Psychologe sei erst neuerdings geschützt. Decker-Voigt behauptet dies wider besseres Wissens noch immer.
- In jenem Brief vom 13.2.2003 heißt es: „Der BGH hat schon 1985 (Az. I ZR 147/83) entschieden, dass der Begriff 'praktischer Psychologe' nicht von Personen ohne Psychologie-Diplom verwendet werden darf. (...) Schließlich dürfen jegliche Formen von 'Psychotherapeut' - sei es durch Präfixe oder Suffixe, sei es durch Adjektive erweitert - nur von Personen mit einer Approbation nach dem PsychThG verwendet werden. Verstöße dagegen sind ebenfalls nach § 132 a StGB strafbar und sind zudem fast immer wettbewerbswidrig. Diese klar strukturierte Rechtslage lässt keine Ausnahmen zu. (...) Wir ... müssen Sie bitten, die Bezeichnungen 'Psychologe', 'praktischer Psychologe' oder 'künstlerischer Psychotherapeut' zu unterlassen, da wir andernfalls gemäß unserer Satzung dagegen vorgehen müsste."
- Näheres unter www.kreativtherapien.de/falscher_psychologe.htm
- Wenn tatsächlich Absolventen von Heilpraktikerschulen sich Psychologen genannt haben sollten, wofür Decker-Voigt keinerlei Beweise vorlegen konnte, dann ist er trotzdem nicht berechtigt, in gleicher Weise illegal Titel zu führen. Wer bei Rot über die Kreuzung fährt, kann sich nicht darauf berufen, dass dies auch andere tun.
- In dem zum Zeugnis gehörenden Transcript, in dem normalerweise die besuchten Lehrveranstaltungen und die erreichte Punktzahl an Credits aufgelistet sind, findet sich keinerlei Hinweis, dass Decker-Voigt irgendeine Lehrveranstaltung in den USA besucht und irgendeinen Creditpunkt erworben hat. Das Wort "Psychology" kommt im Transcript nicht vor. Bei der mündlichen Weiterbildungsprüfung in der von dem als Professor firmierenden Lehrbeauftragten Decker-Voigt geleiteten College-Filiale an seinem Wohnort in Hösseringen haben ihm die aus den USA eingeflogenen Geschäftspartner "life experience" als Prüfungsleistung bescheinigt. Laut Schreiben der Kultusministerkonferenz vom 10.9.2009
- "ist auch klar, dass eine Anerkennung dieses Mastergrades im Sinne deutscher berufsqualifizierender Hochschulabschlüsse nicht möglich ist. Eine solche Anerkennung muss bereits an der Tatsache scheitern, dass für den Erwerb des Mastergrades keinerlei vorausgehendes Studium mit Bachelor-Abschluss erforderlich war. Die Anrechnung von Lebenserfahrung ist keine hinreichende Gewähr für eine qualifizierte Ausbildung, sondern wirkt auch nach amerikanischen Maßstäben als disqualifizierend."
25. "Die Vorwürfe und Angriffe im Internet sind zeitverschoben, zeitversetzt und so dargestellt, als ob ich heutige Gesetze breche, die es aber früher gar nicht gab." - Auch diese Behauptung ist falsch. Richtig ist
- dass die Anzeige von 1987, die erst 2002 bekannt wurde, nahezu identisch ist mit denjenigen des BKMT vom 19.8.2002, 2006 und 2009. In dieser Zeit führte der gelernte Kaufmannsgehilfe Decker-Voigt durchweg Titel und Berufsbezeichnungen, die er allenfalls käuflich, aber nicht durch ein berufsqualifizierendes Universitätsstudium erworben hat: "Ph.D.", "Dr. phil.", "Dr. Dr.", "Psychologe", "Psychotherapeut", "M.A." ohne die verpflichtende Zusatzbezeichnung und ohne Kennzeichnung, dass es sich bei dem "M.A." nicht um einen "Magister Artium" oder "Master of Arts", sondern um einen nicht berufsqualifizierenden Weiterbildungs-M.A. handelt, den Decker-Voigt noch heute vorsätzlich in Täuschungsabsicht führt. Bekanntlich dürfen nichtakademische Titel, die mit berufsqualifizierenden Titeln zum Verwechseln ähnlich sind, nicht geführt werden. Decker-Voigt hält sich jedoch auch aktuell, also im Jahre 2010, nicht daran. Somit muss er gemäß § 12 Beamtenstatusgesetz wegen arglistiger Täuschung sofort und rückwirkend entlassen werden.
26. "Ich mußte mich leider daran gewöhnen, daß deutsche Gerichte offenbar heute keine Stellungnahme mehr dazu nehmen, wenn Zeugnisse ... auf unerklärliche Weise ... auftauchen ... mit ersten Vorwürfen an sämtliche Mitglieder der drei mich ... berufenden verschiedenen Berufungsausschüsse verschiedener Hochschulen." - Auch hier wimmelt es von Falschbehauptungen und Hochstapeleien. Richtig ist,
- dass Decker-Voigt sowohl sein Zeugnis zur Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung als auch die Urkunde seiner während des Strafverfahrens wegen Titelschwindels durchgeführten regelwidrigen hausinternen Turbopromotion zur Verfügung gestellt hat. Beide Zeugnisse waren keineswegs auf unerklärliche Weise aufgetaucht.
- dass er wegen dieser im öffentlichen Interesse zur Widerlegung seiner Lügen bekanntgegebenen Zeugnisse prozessiert und Hamburger Gerichte zur Stellungnahme gezwungen hat. (Man beachte seine brillante Sprachkompetenz: "Stellungnahme nehmen".)
- dass Decker-Voigt nie verraten hat, welche weitere Hochschule ihn berufen wollte. Auch sein Präsident Rauhe hat dies bei der Wissenschaftsbehörde und im Hamburger Abendblatt vorgeschützt. Welche andere Hochschule außer der in Hamburg würde sich mit einem Schwindler blamieren wollen!
- dass die von ihm mitgegründeten sog. "Hochschulen" in Leuk/Schweiz und in Freiburg ihn wohl kaum berufen haben. Die private "Hochschule" in Freiburg hat das Stuttgarter Ministerium verboten; die Titel der ebenfalls von ihm mitgegründeten privaten "Hochschule" in Leuk sind weder in der Schweiz noch in Deutschland anerkannt.
- dass es Vorwürfe an sämtliche Mitglieder verschiedener Berufungsausschüsse verschiedener Hochschulen nicht gibt, weil nicht einmal bekannt ist, wer Mitglied im Berufungsausschuss der Musikhochschule Hamburg war. Bekannt ist lediglich, dass der unpromovierte Prof. Eschen, wie Decker-Voigt Pfarrersohn, den Vorsitz innehatte. In seiner „Laudatio" zum "Dr. h.c." für seinen mit 60 Jahren den vorzeitigen Ruhestand genießenden Vorgänger bezeichnet ihn Decker-Voigt als
„von der unterstmöglichen Besoldungsstufe eines schlechtbezahlten Kirchenhilfsmusikers (BAT 7 bis C 4) bis zur höchstmöglichen Gehaltsstufe im Tertiärbereich“ durch den von 1978 bis 2004 amtierenden Präsidenten (dessen Mutter Kirchenmusikerin war) berufen.
27. "Ich mußte mich auch daran gewöhnen, daß eine ausdrücklich als Fachbuch erschienene Buchveröffentlichung eines meiner beiden Verfolger über ganze Seiten hinweg meine Person zentrierte und dort sämtliche Angriffe und Vorwürfe aus dem Internet in Fußnoten wiederholte – und das Gericht lediglich Schwärzungen der Textteile aufgab, aber keine schadenersatzfähige Beleidigung darin sieht." - Richtig ist,
- dass Decker-Voigt wegen einer Fußnote 50.000 € Schmerzensgeld gefordert hatte. Er hatte verloren und die Kosten zu tragen.
- dass nie ein Gericht "Schwärzungen der Textteile aufgab". Trotzdem verbreitet er seine Falschbehauptungen, weil sie so gut zu seiner Lebenslüge passen würden.
- dass keineswegs sämtliche Vorwürfe aus dem Internet in Fußnoten wiederholt wurden; die angeblichen Hunderte von Webseiten passen unmöglich in Fußnoten.
- Näheres ist nachzulesen in "Musik in der Heilkunde" (hier Textauszüge) und im "Schwarzbuch - Titelschwindel, Mobbing, Musiktherapie - Decker-Voigt-Behördenskandal".
- dass die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 6.2.2009 einer Verurteilung gleichkommen. Das Gericht hat deutlichst herausgestellt, dass es für den "Vorwurf der Lüge, der Hochstapelei, des Betrugs usw." hinreichend Beweise gibt, die als wahre Tatsachen zu gelten haben.
- dass das Internet keineswegs ein rechtsfreier Raum ist, wie Decker-Voigt aus seinen Klagen gegen Petitessen sehr wohl weiß.
- dass Decker-Voigt ein ganz normaler Sterblicher ist, für den unsere Gesetze gelten;
- dass jede Behauptung nur zulässig ist, wenn sie Tatsachen entspricht.
- dass in erster Linie die Kernpassagen aus Gerichtsurteilen, nicht aber Klageformulierungen von Anwälten wiedergegeben werden, mit Ausnahme von ganz wenigen exemplarischen Sätzen von Decker-Voigts Anwalt, des Geschäftsführers Treptow, wogegen dieser vergeblich bei diversen Gerichten von 2003 - 2008 bis hin zum Oberlandesgericht Celle geklagt und insgesamt verloren hat.
- dass Decker-Voigt deswegen darauf verzichten muss, weil es keinen einzigen Kollegen gibt, der jemals verklagt worden wäre.
- dass die Klagen gegen Decker-Voigts Hochschule berechtigt und erfolgreich waren.
- dass Decker-Voigt jede Gelegenheit zum Diffamieren nützt und keinen noch so unwahrscheinlichen Anschein auslässt, um unverfroren Lügen auszubreiten.
- dass es "jahrelang – Verfolgungskriege gegen ihre eigenen Hochschul-Rektorate und gegen einzelne" gegeben habe. Mit solchen Unterstellungen versucht der Verfolger Decker-Voigt seine Betrügereien zu rechtfertigen.
- An der Berichterstattung über die Falschbehauptungen in Decker-Voigts Lebenslügen besteht laut Landgericht Hamburg vom 6.2.2009 ein öffentliches Berichterstattungsinteresse. Die aktuellen Debatten über Titelschwindel und Missbrauch zeigen, wie notwendig die Berichterstattung über Decker-Voigts missbräuchliche Verwendung von Titeln ist.
- dass Decker-Voigt und seine Nutznießer ca. 40 Verfahren angestrengt haben, die zeit- und kräfteraubende Stellungnahmen verlangten.
34. "Ich wehre mich seit etlicher Zeit nicht mehr vor Gericht und habe meine Anwälte gebeten, an keiner Stelle im Internet auf die Angriffe, Falschbehauptungen einzugehen." - Richtig ist,
- dass Decker-Voigt weiterhin Strafverfahren beantragt, z. B. am 24.3.2010 in Hamburg und am 15.6.2010 in Lüneburg, obgleich es keinerlei Falschbehauptungen gibt.
35. "Ich habe ausreichend viele deutlich bedauernde, ja traurige Formulierungen in manchen Urteilen zugunsten der Meinungsfreiheit und zugunsten der Beleidigungsmöglichkeit meiner Person als öffentliche Person gelesen bzw. gehört, um nicht auch die Unübersehbarkeit des Internets als neuem Rechtsraum einzusehen." - Richtig ist,
- dass noch weitaus mehr Entsetzen darüber herrscht, dass es Decker-Voigt trotz seines erwiesenen jahrzehntelangen Schwindels noch immer gelingt, die Hamburger Staatsanwaltschaft, seine Hochschule und die Hamburger Wissenschaftsbehörde mit derart durchsichtigen Lügen, wie er sie wiederum unverfroren auftischt, zum Vertuschen zu verleiten.
36. "Bis heute sind es über 700 Seiten im Web, verteilt durch ein inzwischen nicht mehr annähernd überschaubares Netz von Links, die von den beiden Autoren offenbar täglich erweitert, ergänzt, ausgetauscht, variiert werden." - Richtig ist,
- dass es im Verhältnis zu Decker-Voigts Falschbehauptungen und Kampagnen nur wenige Webseiten zum Decker-Voigt-Skandal gibt. Auch bei einer nur knapp bestandenen Kaufmannsgehilfenprüfung darf richtiges Zählen erwartet werden.
- dass es nur den jeweiligen BKMT-Vorsitzenden als Autor gibt, was Decker-Voigt aufgrund seiner permanenten Falschbehauptungen vor Gericht weiß,
- dass ganz allein Decker-Voigt dafür verantwortlich ist, dass immer wieder auf seine dreisten und unverfrorenen Lügen reagiert werden muss. Auch diese Seite ist wieder ausschließlich eine unabdingbar notwendige Richtigstellung von Decker-Voigts perfiden Falschbehauptungen und Verdrehungen.
- Wer solche kennt, möge sie melden. In der Google-Suche ist jedenfalls keine einzige solche Seite zu finden.
- Sollte es sie geben, wäre damit bewiesen, dass Decker-Voigt nicht nur seine eigene Hochschule in Verruf gebracht hat, wie es in der Anzeige gegen ihn vom April 1987 heißt, sondern inzwischen auch noch die deutsche Justiz, die ihn zum Schaden von Studierenden, Patienten und nicht zuletzt des Steuerzahlers straffrei lässt, weltweit blamiert.
- Die Entlarvung von Decker-Voigts langjährigem Schwindel hat nichts mit Ethik, sondern mit sachlicher Information zu tun.
39. "Aber es gibt andere Mittel, sich gegen cyber-mobbing zu wehren." -
- Ja tatsächlich kennt Decker-Voigt zahlreiche andere Mittel; es sind jene "Mittel", die sein Rechtsanwalt auf dem Internetportal seiner Kanzlei Treptow 2002 angekündigt hat und die Decker-Voigt nach Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel bis zum vermeintlich nicht Einklagbaren ausgeweitet hat: profitmaximierender Mordaufruf unter dem Deckmantel einer sein erschlichenes Amt betreffenden Erzählung, aus der überdeutlich wird, dass es sich um einen von Falschbehauptungen und übelsten Beschimpfungen strotzenden Bericht eines nach § 12 Beamtenstatusgesetz längst fristlos zu Entlassenden handelt, auf dessen Grundlage der Senat der Hochschule für Musik und Hamburg nun schon die 3. und wieder verbotene sog. "Ehrenerklärung" verabschiedete und sich seit dem 12.5.2010 nun mit einer 4. Fassung blamiert.
- Profitmaximierend betreibt Decker-Voigt, der bis zu sieben falsche Titel führte und sich noch immer als „Psychologischer Leiter“ ausgibt und Lehrveranstaltungen zur „Narzisstischen Störung“ durchführt, eine nach eigenen Angaben gutgehende therapeutische Praxis und wirbt damit im Internet gemeinsam mit dubiosen Anbietern.
Dass er sich in solch einem Umfeld keineswegs „un-zufällig“ (sein Lieblingswort) bewegt, zeigt auch die kleine Privatklinik Wienebüttel, in der Decker-Voigt tätig ist und deren beide Ärzte als Lehrbeauftragte an seinem Institut mit profitmaximierendem Professoren-Titel aufgeführt sind; auf deren Homepage wird unter „Fachliteratur Musiktherapie“ für erotische Gummipuppen und Telephonsex geworben.- Neigung zu Perversem findet sich bei Decker-Voigt durchgehend (siehe Zitate).
- So verwundert auch kaum noch seine Unterstützung aus der Pornoszene.
Decker-Voigt scheut somit keine Möglichkeit der Irreführung der Gerichte und der Öffentlichkeit und zeigt wiederum, wie er es mit arglistigen Täuschungen ohne Besuch eines Gymnasiums und ohne jegliches berufsqualifizierendes Universitätsstudium bereits kurz nach dem Kauf des illegalen "Ph.D." von einer kalifornischen degree mill schon zwei Jahre vor seiner Berufung zur C3-Professur und nur wenig später wiederum hausintern und unter Ausschaltung von Mitbewerbern bis zum C4-Professor und langjährigen Promotionsausschussvorsitzenden gebracht hat. Die Hamburger Staatsanwaltschaft und die Wissenschaftsbehörde ermitteln allenfalls pro forma, unterlassen es aber, die Falschbehauptungen des im Lügen geübten Jongleurs mit der Wahrheit zu prüfen, weil es ihnen zu peinlich ist, zuzugeben, dass sie sich seit der Anzeige vom 2.4.1987 wegen Titelschwindels und Anstellungsbetrugs permanent haben täuschen lassen. So gelingt es ihm, mit Hilfe seines Anwalts und Geschäftsführers Treptow, der in eigener Sache von 2003 bis 2008 sämtliche Prozesse verloren hat, und mit Hilfe zahlreicher Nutznießer seiner betrügerischen Karriere einen arglosen Befürworter von Musiktherapie, bei dem er wegen der unbrauchbaren amerikanischen Urkunden zum "M.A." und "Ph.D" 1987/88 nicht promovieren konnte, mit zahllosen Prozessen und nach Art eines hochgradig narzisstisch gestörten Stalkers im Internet und in Printmedien zu verfolgen. Unter krassester Verkehrung der Fakten und mit pfarrisäischem Geschwafel dient sich der gelernte Kaufmannsgehilfe als Mobbingtherapeut für „Institute und Führungskräfte“ an und vermarktet nun - trotz weiterhin 100 % Gehalt nach staatlich finanzierter Pensionierungsfeier im März 2010 - zusätzlich profitmaximierend Scharlatanerie als "Therapie für Rufmordopfer".
Das Gebet als Waffe zu benutzen, dürfte wohl der schlimmste Missbrauch der Religion sein. Seine an Bin Laden angelehnte "Videobotschaft" zeigt, wie dem Täter jedes Mittel recht ist, andere zu diffamieren und sich und seine Lügen profitmaximierend zu vermarkten.
Folgen der von Decker-Voigt verursachten Nachstellungen waren ein Großeinsatz der Polizei, zahlreiche Rechnungen, Schikanen und Cyber-Mobbing. Und vielfach geht der von Decker-Voigt verursachte Terror weiter (hier eines von vielen aktuellen Beispielen).
Die Frage liegt nahe, ob einer solchen Problematik und Scharlatanerie mit strafrechtlichen Mitteln überhaupt beizukommen ist. Kennt etwa jemand einen aufgeflogenen Hochstapler, der nicht nur straffrei blieb, sondern sich auch noch mit der bewährten Masche arglistiger Täuschung gar zum Vorbild opportunistischer Nutznießer stilisiert und Patienten verdummt?
Aus dem weiteren Urteil des Landgerichts Hamburg v. 6.2.2009 (324 O 931/07):
"Er absolvierte in den 1980er Jahren ein Studium an dem Lesley College in den USA. Gleichzeitig war er Leiter des "Lesley Instituts für Medien und Ausdruckstherapie" in Uelzen. Parallel dazu hatte er einen Werk- und Forschungsauftrag an der Medizinischen Hochschule in Hannover. Die Abschlussarbeit dieses Werkauftrags bildete zugleich seine Abschlussarbeit des Studiums am Lesley College in den USA, das er mit einem M.A. abschloss, ohne über einen Bachelor-Abschluss zu verfügen, welcher grundsätzlich Voraussetzung für den Erwerb eines M.A.-Titels ist."
In dem Schreiben des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 10.9.2009 heißt es zu Decker-Voigts Postgraduate-(Weiterbildungsstudiums-)"M.A.":
"Es ist klar, dass eine Anerkennung dieses Mastergrades im Sinne deutscher
berufsqualifizierender Hochschulabschlüsse nicht möglich ist."
"Die Anrechnung von Lebenserfahrung ist keine hinreichende Gewähr für eine qualifizierte Ausbildung, sondern wirkt auch nach amerikanischen Maßstäben als disqualifizierend."
In dem erwähnten Schreiben der Kultusministerkonferenz heißt es zu Decker-Voigts "Ph.D.":
"Für die verleihende Einrichtung als Titelhandelsunternehmen sind die vom Bewerber eingetragenen Aussagen vollkommen uninteressant. Entscheidend ist nur die Überweisung des für die Urkunde zu zahlenden Geldbetrags."

